Rechtskunde für Tierheilpraktiker ist ein wichtiger Aspekt in der Praxis sowie in der Verbandsprüfung. Der Begriff Tierheilpraktiker ist leider noch nicht geschützt. Während es bislang praktisch für jedermann möglich ist, sich ohne Ausbildung oder Fortbildungen Tierheilpraktiker zu nennen, hat sich doch jeder, der an Tieren arbeitet, an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Um Tierheilpraktiker auf dem neuesten Stand in Gesetzeskunde zu bringen und Anwärter für die Verbandsprüfung fit zu machen, findet ein Seminar für Rechtskunde für Tierheilpraktiker statt.
Ein Tierheilpraktiker kommt während seiner Arbeit an Tieren mit verschiedenen Gesetzen in Berührung.
Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz bestimmt, dass einem Tier nur durch „vernünftigen“ Grund Leiden oder Schaden zugefügt werden darf. Dass das Tierschutzgesetz in vielen Bereichen, z.B. bei der sogenannten „Nutz“tierhaltung oder auch im Freizeitsport mit Tieren regelmässig gebrochen wird, steht auf einem anderen Blatt und soll nicht Thema dieses Beitrages sein.
Für einen Tierheilpraktiker bedeutet es, dass er bei der Auswahl der Therapiemethoden oder Arzneigaben daran denken sollte, ob die Anwendung beim Patient Leiden oder Schaden hervorrufen könnte.
Für mich persönlich bestätigt sich hier wieder, dass ich 1998, als mich das Homöopathiefieber ergriff, die für mich richtige Entscheidung getroffen habe. Die Homöopathie erlaubt es, den Tieren die Arznei schmerzlos zu verabreichen. Homöopathische Arzneien werden häufig in Form von Globuli (Zuckerkügelchen mit aufgesprühtem Wirkstoff), in Pulverform oder als Tropfen verabreicht.
Dies führte sogar dazu, dass die Menschen Globuli mit Homöopathie gleichsetzen, obwohl es auch Bachblütenglobuli und andere gibt.
Homöopathische Arzneien können auch als Injektion (Spritze) verabreicht werden.
In einer Ausbildung habe ich einmal gelernt, dass die Kontraindikation einer Injektion ist, wenn es anders auch geht. Ich sehe den damaligen Lehrer noch vor mir und habe mich immer an diesen Satz gehalten.
Natürlich ist nicht jeder gleich empfindlich…aber wer mag schon gerne eine Spritze erhalten? Na eben, und warum sollte es den Tieren nicht anders gehen?
Ausserdem kommt es bei Injektionen trotz Beachtung der Hygienevorschriften immer wieder zum Einbringen von Keimen in das Gewebe. Ich habe schon Spritzenabszesse bei Pferden gesehen, in die man eine Faust hätte legen können.
In meiner Praxis ist es schon mehrmals vorgekommen, dass die Tierbesitzer (in jedem dieser Fälle waren es interessanterweise Männer) unbedingt wollten, dass ihr Hund von mir eine Spritze bekommt. Scheinbar waren sie der Meinung, dass nur eine Spritze „was Gscheits“ sein kann.
Ich habe mich jedenfalls geweigert, den Tieren eine Spritze zu verpassen, denn die orale Verabreichung der Globuli ist für die Tiere weder schmerzhaft noch risikobehaftet.
Nun kann man natürlich fragen, ob die orale Verabreichung bei einem Hund vielleicht für den Mensch mit einem Risiko behaftet sei, doch im Falle eines aggressiven Hundes kann man die Globuli auch durch den Maulkorb verabreichen oder übers Trinkwasser geben. In so einem Fall kann man individuell entscheiden, was für beide Seiten das Beste ist ;-).
Selbstverständlich gibt es auch Indikationen für Injektionen. Bei Tieren, die aus unterschiedlichen Gründen einen Wassermangel erleiden, kann es lebensrettend sein, wenn als Erste Hilfe Massnahme Flüssigkeit gespritzt wird.
Übrigens, der Gesetzgeber sieht es mit den Empfindungen der Tiere nicht so eng. Diese strengere Auslegung des Tierschutzgesetzes ist meine eigene Interpretation und man bricht nicht das Gesetz, wenn man Arzneien injiziert. Ich persönlich möchte eben, dass es auch fürs Tier passt.
Desweiteren achte ich in der homöopathischen Behandlung darauf, die Potenzen nicht zu hoch zu wählen, um eine zu starke Erstreaktion zu vermeiden. Sollte dies einem Behandler doch passieren, sollte man überlegen, ob man die Arznei antidotiert und noch mal mit einer niedrigeren Potenz von vorne beginnt…
Bei der homöopathischen Behandlung gibt es ebenso gesetzliche Vorschriften zu beachten, die jedoch den wenigsten Anwendern bekannt sind.
Von Tierbesitzern oder Patienten höre ich immer wieder, dass von vorherigen Therapeuten homöopathische Arzneien versendet oder in größeren Mengen an die Tierbesitzer abgegeben wurden.
Den meisten Heilpraktikern und Tierheilpraktikern, die nicht hauptsächlich homöopathisch arbeiten, scheinen die Vorschriften über den Umgang mit homöopathischen Arzneimitteln nicht immer geläufig zu sein.
Bei der Behandlung von Tieren muss man unterscheiden, ob man ein „Heimtier“ oder ein „Nutztier“ als Patient hat. Denn obwohl laut den Kritikern der Homöopathie „nichts“ in den Kügelchen drin ist, darf ein „Nutztier“ nicht ohne weiteres herkömmliche homöopathische Arzneien erhalten. „Nutz“tiere dürfen nur für die Tierart bestimmt und zugelassene homöopathische Arzneien bekommen.
Bei Pferden lohnt ein Blick in den Equidenpass. Ist das Pferd nicht zur Schlachtung vorgesehen, darf es eine größere Auswahl an Arzneien erhalten. Schon aus diesem Grunde ist es von Tierschutzseite her anzuraten, das Pferd nicht als Schlachttier einzutragen. So kann es z.B. wirksamere Schmerzmittel erhalten.
Wenn ein Tierheilpraktiker phytotherapeutisch arbeiten will, ist es anzuraten, den „kleinen Apothekerschein“ zu absolvieren.
Über die richtigen Hygienemassnahmen, die korrekte Entsorgung von Materialien wie Spritzen, Akupunkturnadeln, Verbandsmaterialien usw. muss ein Therapeut ebenso Bescheid wissen.
Fazit: Auch wenn nicht jeder Therapeut so empathisch mit Tieren ist wie ich es vielleicht bin, doch wer beruflich Tiere behandelt, muss wissen, an welche Vorschriften er sich zu halten hat. Das Seminar Rechtskunde für Tierheilpraktiker bereitet auf die Verbandsprüfung vor. Ausserdem ist es eine Möglichkeit für bereits praktizierende Tierheilpraktiker, wieder auf den aktuellen Stand der Vorschriften zu kommen. Dozentin: Jutta Schröter
Seminartermin Rechtskunde für Tierheilpraktiker: 17.12.2016 ganztags. 95,oo Euro. Für Schüler der THP Schule Monika Stangl ist dieses Seminar kostenfrei.
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